Allgemeine Einkaufsbedingungen der Caliqua Anlagentechnik GmbH
Fassung 01.07.2019
1. Allgemeines
a) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) der Caliqua Anlagentechnik GmbH (im Folgenden kurz: AG) gelten sowohl für Kauf-, als auch für Werkverträge.
b) Es gelten ausschließlich die AGB des AG.
c) Dies gilt auch für den Fall, dass anders lautende Bedingungen unseres Lieferanten bzw. Auftragnehmer (im Folgenden kurz: AN) unwidersprochen bleiben.
d) Allgemeine Vertragsbedingungen des AN werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom AG als Vertragsbestandteil aufgenommen werden.
e) Diese AGB schließen alle anderen vorhergehenden AGB des AG ersatzlos aus.
f) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem AN.
g) Schweigen gilt nie als Zustimmung.
2. Angebote
a) Die Einreichung von Angeboten erfolgt für den AG kostenlos. Für Besuche, Kostenvoranschläge, Ausarbeitung von Planungsunterlagen und dgl. wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.
b) Kostenvoranschläge und Angebote sind verbindlich.
c) Wird nichts Abweichendes vereinbart, so gilt, dass die Bindungswirkung des Angebots bzw. Kostenvoranschlags des AN ein Jahr ab Zustellung beträgt.
3. Bestellung/Vertragsabschluss
a) Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Abrufe von Leistungen bzw. deren Änderung und Ergänzung bedürfen jedenfalls der Schriftform. Etwaige vom AG getroffene mündliche Zusagen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
b) Der gesamte mit der Bestellung zusammenhängende Schriftwechsel ist an die im Bestellschreiben angegebene Anschrift zu richten und muss alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben (Bestell-Nr. und -Datum, Auftrags- Nr. und Pos.-Nr.) enthalten.
c) Der AN ist verpflichtet jede Bestellung innerhalb von 5 Werktagen ab deren Zugang unter Beifügung einer Kopie der Bestellung, schriftlich zu bestätigen. Widrigenfalls ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
d) Allfällige einseitige Abänderungen gelten als nicht beigesetzt.
e) Jede Änderung des vereinbarten Liefer- bzw.
Leistungsumfangs bedarf der Schriftform
f) Der AN ist verpflichtet jeden Umstand, der die vereinbarte bzw. ordnungsgemäße Leistungserbringung verhindert oder verzögert, sofort dem AG anzuzeigen.
4. Lieferung/Versand/Verpackung
a) Sämtliche Lieferungen an den AG erfolgen gem. DDP, INCOTERMS 2010, frei an den Bestimmungsort. Der Bestimmungsort ist jener Ort, an dem die Ware bedungenermaßen zu liefern ist. Wurde kein Bestimmungsort angegeben, so ist im Zweifel der Bestimmungsort:
Caliqua Anlagentechnik GmbH IZ NÖ Süd Straße 2D Objekt 57 A-2355 Wr. Neudorf
b) Konkret vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich.
c) Bei Überschreiten der vereinbarten Fristen und Termine aus objektiven Gründen ist der AG berechtigt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Es steht ihm auch frei, weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen.
d) Bei Überschreiten der vereinbarten Fristen und Termine aus subjektiven Gründen, welche der AN zu vertreten hat, löst zusätzlich Schadenersatzpflichten des AN aus.
e) Teillieferungen sind nur zulässig, sofern der AG zustimmt.
f) Liegt ein Schuldnerverzug vor und ist die Leistung teilbar, so behält sich der AG das Recht auf einen Teilrücktritt vor.
g) Liegt es in der Natur der Sache oder ist es ausdrücklich bedungen worden, so kann der AG bei Schuldnerverzug ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
h) Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung oder Leistung, die nicht zur bedungenen Zeit und am bedungenen Ort vom AN angeboten wird, stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche des AG dar.
i) Der AN hat den AG umgehend von einer Spät- oder Nichtlieferung zu unterrichten. Unterlässt der AN die Meldung, so trägt dieser die Gefahr, die mit der verspäteten Meldung verbunden ist.
j) Erklärt der AG aufgrund eines schuldhaften Verhaltens den (Teil-)rücktritt, so haftet der AN für sämtliche Mehrkosten aus einem Deckungskauf oder einer Ersatzvornahme.
k) Der AG hat dem AN eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern sich dieser in Verzug befindet. Die Nachfristsetzung entfällt, wenn dadurch größere Schäden oder sonstige Gefahren vermindern oder ausschließen lassen.
l) Sofern eine Vertragsstrafe vereinbart ist, ist ein darüber hinausgehender Schaden vom AN jedenfalls zu ersetzen.
m) Erfolgt eine Lieferung nicht nach den bekanntgegebenen Versandvorschriften, so ist der AG berechtigt die Annahme der Ware zu verweigern und diese auf Kosten und Gefahr des AN zurückzuschicken.
n) Die Zustellung der bestellten Waren hat ausschließlich an die dazu berechtigten Personen zu erfolgen. Der AN hat sich im Zweifel darüber zu vergewissern und darüber eine schriftliche Bestätigung einzuholen.
o) Sofern nicht anders bestimmt, haben die gelieferten Waren zumindest handelsübliche Qualität aufzuweisen.
p) Der AN garantiert, dass die Ware dem vereinbarten Zweck entspricht.
q) Für bestellte und gelieferte Waren gilt, dass diese den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen technischen ÖNORMEN bzw. europäischen NORMEN (EN) zu entsprechen haben.
r) Die Verpackung hat sachgemäß zu erfolgen. Allfällige Schäden aus einer unsachgemäßen Verpackung hat der AN zu tragen.
5. Vertragsstrafe
a) Im Falle des Verzugs ist der AG berechtigt, unbeschadet aller sonstigen daraus entstehenden Ansprüche eine Vertragsstrafe von 1 % des gesamten Auftragswerts pro angefangenem Kalendertag des Verzugs zu fordern. Die Vertragsstrafe ist mit 10 % des gesamten Auftragswerts beschränkt.
b) Bei einem berechtigten Vertragsrücktritt durch den AG darf dieser die gesamte Vertragsstrafe geltend machen.
c) Ein über das Pönale hinausgehender Schaden kann zusätzlich geltend gemacht werden, wobei die Vertragsstrafe darauf angerechnet wird.
d) Der AN ist verpflichtet die mitgelieferten Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Auf Verlangen hat der AN einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu erbringen.
6. Leistungsumfang
a) Im Leistungsumfang des AN sind sämtliche Nebenleistungen enthalten, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der bestellten Sache oder Werkleistung erforderlich ist. Sämtliche Nebenleistungen sind in den Preisen des AN eingerechnet.
b) Die Nebenleistungspflichten umfassen auch die Inbetriebnahme, den Probebetrieb und die vollständige Einweisung und Einschulung an den gelieferten Waren oder Leistungen. Der AN hat dem AG entsprechende Nachweise zu übergeben.
c) Von der Nebenleistungspflicht sind sämtliche Werkzeuge, die für die Verarbeitung der Waren des AN notwendig sind, umfasst.
d) Sind vom AN Pläne geschuldet, so haben diese den Vorgaben und Anforderungen der ÖNORM H6010 idF. 2015 zu entsprechen.
e) Die Leistung des AN ist erst dann vollständig erbracht, wenn die in der Bestellung ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Dokumente, Beschreibungen, Atteste, etc. vollständig und richtig elektronisch und in Papierform (2-fach) übergeben worden sind.
7. Übernahme von Waren oder Leistungen
a) Die Übernahme von Waren oder Leistungen gilt nicht als Anerkenntnis deren Mangelfreiheit.
b) Der Aufgriff von Mängeln bleibt dem AG innerhalb der gesamten vereinbarten Gewährleistungsfrist vorbehalten.
c) Für Werkleistungen wird eine förmliche Übernahme vereinbart.
d) Die Übernahme kann frühestens mit der vollständigen mangelfreien Leistungserbringung erfolgen. Die Übernahme kann sowohl bei Verzug mit den Haupt- als
auch Nebenleistungen des AN verweigert werden. (siehe dazu Punkt 6 dieser AGB)
e) Der AG ist in der Aufforderung zur Übernahme auf die mit der Übernahme verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
8. Rückgaberecht
a) Der AG ist berechtigt nicht benötigte Waren zurückzugeben, sofern diese in einem wiederverkaufsfähigen Zustand sind.
b) Der AN hat den AG über die zurückgegebenen Waren eine Gutschrift in Höhe der dafür verrechneten Preise auszustellen.
c) Ein allfälliges Manipulationsentgelt darf 10 % der Nettoauftragssumme nicht überschreiten.
9. Preise
f) Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich ausschließlich um Fixpreise.
g) Nach der vereinbarten Leistungsfrist erfolgt eine Abrechnung nach veränderlichen Preisen gem. ÖNORM B 2111. Der AN ist nur dann zur Preisgleitung berechtigt, wenn die geplante Leistungsfrist nicht aufgrund von Umständen verlängert wurde, die seiner Sphäre entstammen.
h) Bloße Mengenänderungen berechtigen den AN nicht zur Anpassung der Einheitspreise.
i) Änderungen der Preise können nur einvernehmlich erfolgen. Dazu bedarf es der Schriftform.
j) Die Nachteilsabgeltung ist ausgeschlossen.
10. Zahlungsbedingungen
e) Ist im Einzelnen nichts vereinbart, so gilt, dass das Zahlungsziel für Teilrechnungen 60 Tage ohne Abzug bzw.
30 Tage mit 3 % Skonto ab Eingang einer prüffähigen Rechnung beträgt. Für Teilschluss- und Schlussrechnung gilt ein Zahlungsziel von 60 Tagen mit 3 % Skonto und 90 Tagen ohne Abzug ab Eingang einer prüffähigen Teilschluss- oder Schlussrechnung.
f) Der AN ist erst nach dessen Leistungserbringung zur Rechnungslegung berechtigt.
g) Teilrechnungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
h) Wurden Teilrechnungen vereinbart, so hat der AN einen zeitlichen Abstand von zumindest 30 Kalendertagen zwischen zwei Teilrechnungen einzuhalten.
i) Es ist eine Schlussrechnung über den gesamten und vollständig erbrachten Leistungsumfang zu legen.
j) Die Annahme der Zahlung aus der Schlussforderung schließt sämtliche Nachforderungen durch den AN aus, sofern dieser nicht innerhalb von 30 Tagen einen Widerspruch erklärt.
k) Der AG tätigt zwischen 24.12. und 6.1. eines Jahres keine Zahlungen. Der AN hat diesen Umstand bei seiner Rechnungslegung zu berücksichtigen.
11. Leistungsänderungen
a) Der AN ist verpflichtet Leistungsänderungen auszuführen, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig ist und die Leistungsänderung dem AN zumutbar ist.
b) Jedenfalls zumutbar sind bloße Massenänderungen um bis zu 30%.
c) Für Nachträge über Leistungsänderungen hat der AN die Preis- und Kalkulationsbasis des zugrundeliegenden
Angebots heranzuziehen. Das gilt entsprechend für Positionen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten
sind. Ein allfälliger Rabatt ist im Nachtragsangebot separat 16.
a) Gefahrtragung
Bis zur förmlichen Übergabe trägt der AN die Gefahr für
anzuführen. seine Ware und seine Lieferungen.
12. Regien 17. Zessionsverbot
a)
13. Regieleistungen werden dem AN nur vergütet, wenn diese rechtzeitig vor der Leistungserbringung schriftlich angemeldet und vom AG beauftragt werden.
Rechnung b)
c) Dem AN ist es verboten Forderungen gegen den AG ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
Tritt der AN trotz fehlender Zustimmung, Forderungen an
Dritte ab, so ist der AG berechtigt eine Vertragsstrafe iHv 5
b)
Wir sind ein Unternehmen zur Erbringung von % des abgetretenen Betrags vom AN zu fordern.
c) Bauleistungen iS § 19 Abs. 1a UStG. Unsere UID Nummer ist: ATU 39347104.
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter 18.
a) Aufrechnung
Der AG ist berechtigt mit Forderungen des AN aus
d)
e) genauer Angabe der Bestelldaten in Papierform in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
Rechnungen, die nicht die Vorgaben insbesondere des UStG erfüllen, gelten als Nicht-Rechnungen und werden retourniert. Diese entfalten keine Rechtswirkungen.
Fehlen der Rechnung nur einzelne Unterlagen oder
b)
19. anderen Projekten bzw. Geschäftsfällen aufzurechnen. Ebenso ist der AG berechtigt Einwendungen dem AN Forderungen entgegenzuhalten, welche dieser gegenüber anderen konzernverbundenen Unternehmen des AN hat.
Verzugszinsen
Angaben, ist die Rechnung so weit wie möglich zu prüfen
und zur Anweisung zu bringen. Leistungen aufgrund
c)
Verzugszinsen werden einvernehmlich mit 2 % p.a.
fehlender Unterlagen oder Angaben können mit einer separaten Rechnung nachträglich geltend gemacht werden.
20. festgelegt.
Rücktrittsrecht
14. Gewährleistung a) Im Fall von gewichtigen Gründen ist der AG berechtigt
a)
Bei (W erk-)Leistungen beginnt die Gewährleistung mit der
b) vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten.
Ein gewichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn die
b)
c) förmlichen Übernahme der Leistung.
Bei Lieferungen beginnt die Gewährleistung ab der Lieferung der vollständigen vereinbarten Leistung am bedungenen Ort in Verbindung mit den Bedingungen des Punktes 4. der gegenständlichen AGB.
Die Dauer der Gewährleistungsfrist beträgt 38 Monate.
c)
d) Gründe des Punktes 4. dieser AGB vorliegen, oder, wenn ein tiefgreifender Vertrauensverlust zum AN eintritt, oder sich der AN beharrlich weigert seine Leistung auszuführen. Ferner stellen Verstöße gegen Punkt 23. der gegenständlichen AGB einen Rücktrittsgrund dar.
Der AG ist zum Rücktritt berechtigt, wenn Umstände
d)
e) Die Vermutung nach § 924 ABGB wird auf die gesamte Dauer der Gewährleistung ausgedehnt.
Der AG hat die freie Wahl zwischen den
Gewährleistungsbehelfen.
e) vorliegen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ex ante betrachtet offensichtlich unmöglich machen.
Bei einem Vertragsrücktritt werden alle bisher erbrachten
Lieferungen und Leistungen, welche mangelfrei erbracht
f) Der AN verzichtet auf den Einwand der Rügeobliegenheit gem. §§ 377, 378 UGB. Darüber hinaus wird die
Rügeobliegenheit abbedungen. worden sind, abgegolten. Der AN muss sich jedenfalls anrechnen lassen, was er sich durch die unterbliebene
Leistung oder Lieferung erspart hat. Der AN muss sich
g) Der AN ist verpflichtet, dem AG die Behebung von Mängeln schriftlich mitzuteilen.
15. Schadenersatz
a) Der AN haftet für sämtliche Schäden, die er durch die Lieferung mangelhafter Waren oder durch eine mangelhafte Leistungserbringung verursacht hat. Eine Einschränkung der Haftung besteht nicht. Ausdrücklich ausgeschlossen wird Pkt. 12.3 der ÖNORM B2110.
b) Auch ein bloßer Vermögensschaden ist ab leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.
c) Der AN ist verpflichtet, dass durch seine Lieferung oder Leistung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Nimmt ein Dritter aufgrund dessen den AG in Anspruch, so hat der AN, den AG auf erstes Anfordern unverzüglich schad- und klaglos zu halten.
d) Wird der AG von Dritten aufgrund von Ansprüchen aus der Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat der AN, den AG auf erstes Anfordern unverzüglich schad- und klaglos zu halten.
sämtliche berechtigten Forderungen des AG aufgrund der unterbliebenen Leistung oder Lieferung anrechnen lassen. Forderungen des AG werden dadurch nicht beeinträchtigt.
f) Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
21. Geheimhaltung/geistiges Eigentum
a) Sämtliche Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Muster, Skizzen, Beschreibungen, Berechnungen, Auslegungen, Kalkulationen, etc. und Informationen, die offenbar nicht für Dritte bestimmt sind, sind vom AN geheim zu halten. Berechtigten Dritten hat der AN die Geheimhaltungsverpflichtung zu überbürden.
b) Die Geheimhaltungsverpflichtung ist unbefristet und daher auch nach Abschluss des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts aufrecht.
c) Der AG behält sich an sämtlichen Unterlagen und Informationen das Eigentum, sowie gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor.
d) Bei Zuwiderhandeln des AN, behält sich der AG das Recht der Vertragsstrafe iHv 5 % pro Verstoß vor. Das Recht auf Vertragsstrafe besteht neben allen anderen Rechten aus
dem Verstoß gegen gewerbliche Schutz- und e) Entstehen durch einen Verstoß gegen diese
22. Urheberrechte.
Sicherheiten Bestimmungen Schäden oder sonstige Nachteile, so ist der AN verpflichtet den AG schad- und klaglos zu halten und volle Genugtuung zu leisten.
a) Der AG ist berechtigt, sich von sämtlichen Teilrechnungen einen Deckungsrücklass iHv 10 % der Rechnungssumme einzubehalten. 27.
a) Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der
b)
c)
d) Der Deckungsrücklass kann nicht abgelöst werden.
Der Deckungsrücklass wird mit Fälligkeit der Teilschluss- bzw. Schlussrechnung durch den Haftungsrücklass ersetzt.
Der Haftungsrücklass beträgt 5 % lt. Musterbankgarantie und kann gegen Beibringung einer abstrakten Bankgarantie eines renommierten österreichischen Bankinstituts abgelöst werden.
b)
c) geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der vorvertraglichen und vertraglichen Auftragserfüllung gem. Art. 6 Abs. 1b DSGVO.
Eine Datenübermittlung in einen Drittstaat (Staat außerhalb der EU/EWR) darf nur stattfinden, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine Einwilligung dazu
erteilt wurde. Dies gilt für beide Vertragsparteien
23.
a) Versicherung
Der AN ist verpflichtet einen Nachweis über das Bestehen gleichermaßen. Vor einer Datenübermittlung in einen Drittstaat ist die andere Vertragspartei unverzüglich zu
informieren.
b) seiner aufrechten Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung innerhalb von 10
Werktagen ab Vertragsabschluss beizubringen.
Die Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden muss mindestens EUR 5 Millionen betragen. d)
28. Die Vertragsparteien sind verpflichtet eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO abzuschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sonstiges
c) Der AG ist unverzüglich von Schäden schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
a)
Der AN ist spätestens bei Vertragsunterzeichnung
d) Bei Schadenfällen ist der AN verpflichtet unverzüglich verpflichtet einen Nachweis über seine aufrechte
e)
24. dessen Versicherung in Kenntnis zu setzen.
Der AG ist bis zur gänzlichen Schadloshaltung bzw. Befriedigung durch den AN berechtigt, den Schadenbetrag von Forderungen des AN einzubehalten.
Weitergabe der Leistung
b)
c) Gewerbeberechtigung für jenes Gewerbe zu verfügen, welches der Vertrag zum Inhalt hat.
Bemusterungen sind dem AG kostenlos an einem zumutbaren Ort nach Wahl des AG übergeben.
Sofern der AN nicht in der HFU-Gesamtliste gem. § 67b
Abs. 6 ASVG aufscheint, führt der AG den Haftungsbetrag
a)
Die Weitergabe der Leistung oder Teilen davon ist iHv 25% des Werklohns aufgrund §§ 67a ff ASVG, 82a
EStG schuldbefreiend an das Dienstleistungszentrum nach
25. verboten, sofern der AG einer Weitergabe nicht zustimmt.
Rechtsnachfolge
d) § 67c ASVG ab.
Für ausländische Unternehmen gilt, dass bis zur Vorlage eines entsprechenden Befreiungsbescheids, 20% des
a)
Dem AN erwächst kein Kündigungsrecht, sofern der AG Entgelts zur Abfuhr der Abzugsteuer an das zuständige
Finanzamt schuldbefreiend abgezogen werden.
Rechte und Pflichten auf ein konzernverbundenes
Unternehmen überträgt.
29.
Salvatorische Klausel
b) Der AN ist berechtigt Rechte und Pflichten auf seine
Rechtsnachfolger zu übertragen. Der AN ist verpflichtet
a)
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dies rechtzeitig bekanntzugeben. Widerspricht der AG nicht innerhalb von 6 Wochen ab Mitteilung, so ist die Zustimmung zur Rechtsnachfolge erteilt. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
b) dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem angestrebten Ziel und Zweck nahe kommt, zu ersetzen.
26. Sicherheits-/Arbeitnehmer und Gesundheitsschutz 30. Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen des a) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher
b)
c)
d) Arbeitsschutzes – insbesondere das BauKG, ASchG, BauVO, AuslBG, LSD-BG, usw. – einzuhalten.
Der AN ist zur Gewährleistung des Schutzes gegen Unterentlohnung verpflichtet, Ausweiskopien und GKK Meldungen seiner Arbeitnehmer vor Aufnahme von Tätigkeiten zu übermitteln. Bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz hat der AN sämtliche Verpflichtungen zur Einhaltung der Meldepflicht zu erfüllen.
Sofern ein SiGe – Plan anwendbar ist, so wird dieser dem AN zu Verfügung gestellt. Dieser ist verpflichtend einzuhalten.
Verstöße durch den AN gegen Punkt 26. der AGB
berechtigen den AG zum sofortigen Vertragsrücktritt.
b) Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart. Als Gerichtsstand wird das Handelsgericht Wien vereinbart.