AGB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Caliqua Anlagentechnik GmbH
Fassung 01.07.2019

1. Allgemeines

a) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) der Caliqua Anlagentechnik GmbH (im Folgenden kurz: AG) gelten sowohl für Kauf-, als auch für Werkverträge.
b) Es gelten ausschließlich die AGB des AG.
c) Dies gilt auch für den Fall, dass anders lautende Bedingungen unseres Lieferanten bzw. Auftragnehmer (im Folgenden kurz: AN) unwidersprochen bleiben.
d) Allgemeine Vertragsbedingungen des AN werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom AG als Vertragsbestandteil aufgenommen werden.
e) Diese AGB schließen alle anderen vorhergehenden AGB des AG ersatzlos aus.
f) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem AN.
g) Schweigen gilt nie als Zustimmung.

2. Angebote

a) Die Einreichung von Angeboten erfolgt für den AG kostenlos. Für Besuche, Kostenvoranschläge, Ausarbeitung von Planungsunterlagen und dgl. wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.
b) Kostenvoranschläge und Angebote sind verbindlich.
c) Wird nichts Abweichendes vereinbart, so gilt, dass die Bindungswirkung des Angebots bzw. Kostenvoranschlags des AN ein Jahr ab Zustellung beträgt.

3. Bestellung/Vertragsabschluss

a) Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Abrufe von Leistungen bzw. deren Änderung und Ergänzung bedürfen jedenfalls der Schriftform. Etwaige vom AG getroffene mündliche Zusagen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
b) Der gesamte mit der Bestellung zusammenhängende Schriftwechsel ist an die im Bestellschreiben angegebene Anschrift zu richten und muss alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben (Bestell-Nr. und -Datum, Auftrags- Nr. und Pos.-Nr.) enthalten.
c) Der AN ist verpflichtet jede Bestellung innerhalb von 5 Werktagen ab deren Zugang unter Beifügung einer Kopie der Bestellung, schriftlich zu bestätigen. Widrigenfalls ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
d) Allfällige einseitige Abänderungen gelten als nicht beigesetzt.
e) Jede Änderung des vereinbarten Liefer- bzw.
Leistungsumfangs bedarf der Schriftform
f) Der AN ist verpflichtet jeden Umstand, der die vereinbarte bzw. ordnungsgemäße Leistungserbringung verhindert oder verzögert, sofort dem AG anzuzeigen.

4. Lieferung/Versand/Verpackung

a) Sämtliche Lieferungen an den AG erfolgen gem. DDP, INCOTERMS 2010, frei an den Bestimmungsort. Der Bestimmungsort ist jener Ort, an dem die Ware bedungenermaßen zu liefern ist. Wurde kein Bestimmungsort angegeben, so ist im Zweifel der Bestimmungsort:

Caliqua Anlagentechnik GmbH IZ NÖ Süd Straße 2D Objekt 57 A-2355 Wr. Neudorf

b) Konkret vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich.
c) Bei Überschreiten der vereinbarten Fristen und Termine aus objektiven Gründen ist der AG berechtigt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Es steht ihm auch frei, weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen.
d) Bei Überschreiten der vereinbarten Fristen und Termine aus subjektiven Gründen, welche der AN zu vertreten hat, löst zusätzlich Schadenersatzpflichten des AN aus.
e) Teillieferungen sind nur zulässig, sofern der AG zustimmt.
f) Liegt ein Schuldnerverzug vor und ist die Leistung teilbar, so behält sich der AG das Recht auf einen Teilrücktritt vor.
g) Liegt es in der Natur der Sache oder ist es ausdrücklich bedungen worden, so kann der AG bei Schuldnerverzug ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
h) Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung oder Leistung, die nicht zur bedungenen Zeit und am bedungenen Ort vom AN angeboten wird, stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche des AG dar.
i) Der AN hat den AG umgehend von einer Spät- oder Nichtlieferung zu unterrichten. Unterlässt der AN die Meldung, so trägt dieser die Gefahr, die mit der verspäteten Meldung verbunden ist.
j) Erklärt der AG aufgrund eines schuldhaften Verhaltens den (Teil-)rücktritt, so haftet der AN für sämtliche Mehrkosten aus einem Deckungskauf oder einer Ersatzvornahme.
k) Der AG hat dem AN eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern sich dieser in Verzug befindet. Die Nachfristsetzung entfällt, wenn dadurch größere Schäden oder sonstige Gefahren vermindern oder ausschließen lassen.
l) Sofern eine Vertragsstrafe vereinbart ist, ist ein darüber hinausgehender Schaden vom AN jedenfalls zu ersetzen.
m) Erfolgt eine Lieferung nicht nach den bekanntgegebenen Versandvorschriften, so ist der AG berechtigt die Annahme der Ware zu verweigern und diese auf Kosten und Gefahr des AN zurückzuschicken.
n) Die Zustellung der bestellten Waren hat ausschließlich an die dazu berechtigten Personen zu erfolgen. Der AN hat sich im Zweifel darüber zu vergewissern und darüber eine schriftliche Bestätigung einzuholen.
o) Sofern nicht anders bestimmt, haben die gelieferten Waren zumindest handelsübliche Qualität aufzuweisen.
p) Der AN garantiert, dass die Ware dem vereinbarten Zweck entspricht.
q) Für bestellte und gelieferte Waren gilt, dass diese den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen technischen ÖNORMEN bzw. europäischen NORMEN (EN) zu entsprechen haben.
r) Die Verpackung hat sachgemäß zu erfolgen. Allfällige Schäden aus einer unsachgemäßen Verpackung hat der AN zu tragen.

5. Vertragsstrafe

a) Im Falle des Verzugs ist der AG berechtigt, unbeschadet aller sonstigen daraus entstehenden Ansprüche eine Vertragsstrafe von 1 % des gesamten Auftragswerts pro angefangenem Kalendertag des Verzugs zu fordern. Die Vertragsstrafe ist mit 10 % des gesamten Auftragswerts beschränkt.
b) Bei einem berechtigten Vertragsrücktritt durch den AG darf dieser die gesamte Vertragsstrafe geltend machen.
c) Ein über das Pönale hinausgehender Schaden kann zusätzlich geltend gemacht werden, wobei die Vertragsstrafe darauf angerechnet wird.
d) Der AN ist verpflichtet die mitgelieferten Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Auf Verlangen hat der AN einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu erbringen.

6. Leistungsumfang

a) Im Leistungsumfang des AN sind sämtliche Nebenleistungen enthalten, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der bestellten Sache oder Werkleistung erforderlich ist. Sämtliche Nebenleistungen sind in den Preisen des AN eingerechnet.
b) Die Nebenleistungspflichten umfassen auch die Inbetriebnahme, den Probebetrieb und die vollständige Einweisung und Einschulung an den gelieferten Waren oder Leistungen. Der AN hat dem AG entsprechende Nachweise zu übergeben.
c) Von der Nebenleistungspflicht sind sämtliche Werkzeuge, die für die Verarbeitung der Waren des AN notwendig sind, umfasst.
d) Sind vom AN Pläne geschuldet, so haben diese den Vorgaben und Anforderungen der ÖNORM H6010 idF. 2015 zu entsprechen.
e) Die Leistung des AN ist erst dann vollständig erbracht, wenn die in der Bestellung ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Dokumente, Beschreibungen, Atteste, etc. vollständig und richtig elektronisch und in Papierform (2-fach) übergeben worden sind.

7. Übernahme von Waren oder Leistungen

a) Die Übernahme von Waren oder Leistungen gilt nicht als Anerkenntnis deren Mangelfreiheit.
b) Der Aufgriff von Mängeln bleibt dem AG innerhalb der gesamten vereinbarten Gewährleistungsfrist vorbehalten.
c) Für Werkleistungen wird eine förmliche Übernahme vereinbart.
d) Die Übernahme kann frühestens mit der vollständigen mangelfreien Leistungserbringung erfolgen. Die Übernahme kann sowohl bei Verzug mit den Haupt- als auch Nebenleistungen des AN verweigert werden. (siehe dazu Punkt 6 dieser AGB)
e) Der AG ist in der Aufforderung zur Übernahme auf die mit der Übernahme verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

8. Rückgaberecht

a) Der AG ist berechtigt nicht benötigte Waren zurückzugeben, sofern diese in einem wiederverkaufsfähigen Zustand sind.
b) Der AN hat den AG über die zurückgegebenen Waren eine Gutschrift in Höhe der dafür verrechneten Preise auszustellen.
c) Ein allfälliges Manipulationsentgelt darf 10 % der Nettoauftragssumme nicht überschreiten.

9. Preise

f) Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich ausschließlich um Fixpreise.
g) Nach der vereinbarten Leistungsfrist erfolgt eine Abrechnung nach veränderlichen Preisen gem. ÖNORM B 2111. Der AN ist nur dann zur Preisgleitung berechtigt, wenn die geplante Leistungsfrist nicht aufgrund von Umständen verlängert wurde, die seiner Sphäre entstammen.
h) Bloße Mengenänderungen berechtigen den AN nicht zur Anpassung der Einheitspreise.
i) Änderungen der Preise können nur einvernehmlich erfolgen. Dazu bedarf es der Schriftform.
j) Die Nachteilsabgeltung ist ausgeschlossen.

10. Zahlungsbedingungen

e) Ist im Einzelnen nichts vereinbart, so gilt, dass das Zahlungsziel für Teilrechnungen 60 Tage ohne Abzug bzw.
30 Tage mit 3 % Skonto ab Eingang einer prüffähigen Rechnung beträgt. Für Teilschluss- und Schlussrechnung gilt ein Zahlungsziel von 60 Tagen mit 3 % Skonto und 90 Tagen ohne Abzug ab Eingang einer prüffähigen Teilschluss- oder Schlussrechnung.
f) Der AN ist erst nach dessen Leistungserbringung zur Rechnungslegung berechtigt.
g) Teilrechnungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
h) Wurden Teilrechnungen vereinbart, so hat der AN einen zeitlichen Abstand von zumindest 30 Kalendertagen zwischen zwei Teilrechnungen einzuhalten.
i) Es ist eine Schlussrechnung über den gesamten und vollständig erbrachten Leistungsumfang zu legen.
j) Die Annahme der Zahlung aus der Schlussforderung schließt sämtliche Nachforderungen durch den AN aus, sofern dieser nicht innerhalb von 30 Tagen einen Widerspruch erklärt.
k) Der AG tätigt zwischen 24.12. und 6.1. eines Jahres keine Zahlungen. Der AN hat diesen Umstand bei seiner Rechnungslegung zu berücksichtigen.

11. Leistungsänderungen

a) Der AN ist verpflichtet Leistungsänderungen auszuführen, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig ist und die Leistungsänderung dem AN zumutbar ist.
b) Jedenfalls zumutbar sind bloße Massenänderungen um bis zu 30%.
c) Für Nachträge über Leistungsänderungen hat der AN die Preis- und Kalkulationsbasis des zugrundeliegenden Angebots heranzuziehen. Das gilt entsprechend für Positionen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Ein allfälliger Rabatt ist im Nachtragsangebot separat anzuführen.